opencaselaw.ch

BEK 2016 185

Einstellung Strafverfahren (falsches ärztliches Zeugnis, Urkundenfälschung, falsches Gutachten, evtl. Betrug)

Schwyz · 2017-04-13 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Einstellung Strafverfahren (falsches ärztliches Zeugnis, Urkundenfälschung, falsches Gutachten, evtl. Betrug) | Einstellung Strafverfahren

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit ge- deckt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Ober- staatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kanto- nale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 18. April 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 13. April 2017 BEK 2016 185 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Josef Reichlin und Dr. med. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung Strafverfahren (falsches ärztliches Zeugnis, Urkundenfälschung, falsches Gutachten, evtl. Betrug) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

18. November 2016, SUB 2015 546);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die IV-Stelle Luzern beauftragte das Zentrum für interdisziplinarische medizinische Begutachtung in D.________, A.________ interdisziplinär zu begutachten (U-act. 8.1.02). Die Explorandin verzeigte im Oktober 2015 (U- act. 8.1.01 und 8.1.03) gestützt auf heimliche Diktaphonaufnahmen (U- act. 8.1.01B und C) und Audioprotokolle (U-act. 8.1.02 S. 72 ff.) Personen des Zentrums wegen strafbarer Handlungen im Begutachtungsverfahren. Die kan- tonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen unbekannte Täterschaft eine Stra- funtersuchung betreffend falsches ärztliches Zeugnis (Art. 318 StGB), eventu- ell Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) oder falsches Gutachten (Art. 307 StGB; U-act. 9.1.01). Sie liess sich die Patientenakten durch das Zentrum herausgeben (U-act. 5.1.001 f.; 18.1.001). Mit Verfügung vom 18. November 2016 stellte sie die Strafuntersuchung betreffend die genannten Tatbestände sowie Betrug (Art. 146 StGB) ein. Die Privatklägerin erhob rechtzeitig Be- schwerde beim Kantonsgericht und beantragt die Einstellungsverfügung auf- zuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und anschliessend Anklage gegen die fehlbaren Personen zu erheben. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf Ge- genbemerkungen (KG-act. 4). Am 31. Januar 2017 erklärte sie auf entspre- chende Nachfrage der Verfahrensleitung, weshalb sie ein Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft führte (KG-act. 10). Der Chefarzt des Zentrums beantwortete die Beschwerde Mitte Februar 2017 (KG-act. 12), wozu die Be- schwerdeführerin am 20. Februar 2017 unaufgefordert Stellung nahm (KG- act. 14). Der Chefarzt liess die Stellungnahmen anderer mutmasslich beteilig- ter Medizinalpersonen im Original unterzeichnet nachreichen (KG-act. 16).

2. Es ist offensichtlich, dass der Privatklägerin durch ein eventuell falsches Gutachten direkte Nachteile, namentlich Einbussen von Renten drohen wür- den, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 382 StPO; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; vgl. auch EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 3.b). Sie

Kantonsgericht Schwyz 3 beanstandet die Eröffnung und Einstellung einer Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft zu Recht nicht (vgl. Omlin, BSK, 22014, Art. 308 StPO N 18).

3. Im Vorverfahren ist der Verdacht auf eine strafbare Handlung abzu- klären. Es werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzu- stellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfah- ren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich die Entscheidregel "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore", ausser es erwiese sich der Tatverdacht nicht (mehr) als schlüssig, bestehe klare Straflosigkeit oder fehlten offensichtlich Prozessvoraussetzungen. Praktisch ist aber die Einstellung nicht auf Fälle beschränkt, die mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit zum Freispruch führen (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.1). Nach stetiger kantonsgerichtlicher Praxis sind Fälle anzuklagen, in welchen eine Verurteilung nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BEK 2015 79 vom 28. September 2015 E. 3 mit Hinweisen). Nach grosszügigerer bundesgerichtlicher Formel ist die Anklage in der Regel (insbesondere bei schweren Delikten) erforderlich, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und eines Freispruchs in etwa gleich erscheint (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.2; vgl. auch BGer 1B_362/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit – also der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit des allfälligen Anklagesachverhalts (dazu vgl. auch Grädel/Heiniger, BSK, 22014, Art. 319 StPO N 8) – über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1; zum Charakter des Grundsatzes „in dubio pro reo“ und zur hetero- genen Praxis bezüglich der geforderten Verurteilungswahrscheinlichkeit vgl. auch Ackermann/Schödler, forumpoenale 1/2016, S. 35).

Kantonsgericht Schwyz 4

4. Die Behauptung, dass auf dem Gutachten die Unterschrift einer in das Begutachtungsverfahren der Privatklägerin involvierten Medizinalperson ge- fälscht worden sein könnte, hält die Beschwerdeführerin nicht mehr aufrecht, weshalb auf diesen Punkt im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO: dazu vgl. angef. Verfügung E. 4.a). Der Behandlung der einzelnen Beschwerdepunkte (unten E. 5 bis 8) vorauszuschicken ist die Feststellung, dass Unvollständigkeit, schwierige Nachvollziehbarkeit, fehlende Schlüssigkeit oder mangelnde Unabhängigkeit eines Gutachtens nicht ohne weiteres den Verdacht tatbestandsmässiger Täuschungen über Falschheit bzw. Unwahrheit implizieren. Vorliegend geht es auch nicht um Abklärungen und allfällige strafrechtliche Konsequenzen vermeidbarer (dazu Ruckstuhl/Ditt- mann/Arnold, Strafprozessrecht, 2011, N 1669 f.) Fehldiagnosen (wie in BGer 1B_3622016 vom 27. Februar 2017). Die für jede Kriminalisierung be- deutsame Unterscheidung zwischen Straftatbestandselementen und allge- meinen oder namentlich sozialversicherungsrechtlichen Gutachtensanforde- rungen muss daher ebenso wenig weiter vertieft werden, wie die von der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin nicht weiter thematisierten Konkurrenzen oder Sonderdeliktsvoraussetzungen bezüglich der unbekann- ten, indes individualisierbaren Täterschaft. Die Einstellung erfolgte mangels Erhärtung eines Tatverdachts (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) zufolge unwahr- scheinlicher Beweisbarkeit einer Anklage (vgl. oben E. 3) und nicht deswegen, weil die fraglichen Tatbestände nicht erfüllt sein könnten (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Es geht mithin um die Frage, ob mit einer Weiterführung der Untersu- chung die Beweisbarkeit des Verdachts der Beschwerdeführerin wahrscheinli- cher gemacht werden könnte, die Gutachtensverfasser hätten bewusst oder pflichtwidrig unvorsichtig falsche Erklärungen abgegeben.

5. Es ist durchaus zutreffend, dass ein angemessener Zeitaufwand für die Seriosität eines Gutachtens zentral ist. Indes lässt sich nicht der Schluss zie- hen, unüblich kurze Explorationen der Beschwerdeführerin bewiesen, dass ein Gutachten unrichtig oder falsch sei, bzw. begründeten diesbezüglich einen

Kantonsgericht Schwyz 5 Verdacht strafbaren Verhaltens der an der Begutachtung beteiligten Personen (vgl. dazu im Allgemeinen auch oben E. 4). Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft schon aus diesem Grund die Mög- lichkeit verwarf, vom zeitlichen Rahmen der Explorationen auf einen hinrei- chenden Verdacht des Vorliegens strafbarer Handlungen zu schliessen (vgl. angef. Verfügung E. 4.b, insbesondere S. 4 f.). Der zeitliche Einsatz der ein- zelnen Fachpersonen beschränkt sich zudem nicht allein auf die Exploration der Beschwerdeführerin, so dass einzig ihre Tonaufnahmen unabhängig von deren Verwertbarkeit noch kein strafbares Verhalten wahrscheinlich machen können, zumal weitere Indizien hierzu fehlen (vgl. zu entsprechenden Be- schwerdevorbringen nachfolgend E. 6 bis 8).

6. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Blutentnahme verweigerte. Massgeblich ist indes, ob

– was im Gutachten nicht verschwiegen wird – die von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachte chronische Entzündungskrankheit des Darms (Colitis ulcerosa) für die rheumatologische Abklärung erheblich war oder nicht. Ein aktuelles entzündliches rheumatisches Geschehen schloss der Gutachter in- des aus, weil weder anamnestisch Arthropathien noch klinisch Synovitiden oder Arthritiden eruiert werden konnten (U-act. 8.1.02 pag. 41 und 68). Ob diese Diagnose ohne Blutentnahme haltbar ist oder nicht, ist allenfalls im so- zialversicherungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen. Dafür dass dieses Re- sultat zufolge der Untersuchungsunterlassung anerkannte Regeln der medizi- nischen Wissenschaft und Praxis in strafbarer Weise verletzte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass das Gut- achten das Vorliegen einer Entzündung an sich nicht verneint, sondern nur extraintestinale Manifestationen (Folgeerscheinungen ausserhalb des Darm- traktes) und deren allfällige rheumatische Relevanz (dazu vgl. auch U- act. 8.1.02 pag. 62 und 66 ff.). Zudem legt es die mangelnde Blutentnahme offen und rechtfertigte diese Unterlassung nicht mit der Verweigerung der Be-

Kantonsgericht Schwyz 6 schwerdeführerin. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorgehensweise einen konkreten schlüssigen Verdacht auf Täuschungen wecken könnte.

7. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen unstatt- hafter Instruktionen und Beeinflussungen der Teilgutachter durch den Chefarzt aufrecht. Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb sich diesbezüglich die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu einem begründeten Verdacht erhärten lassen. Damit setzt sich die Be- schwerdeführerin konkret nicht auseinander, sondern verweist wiederum nur auf ihre nicht weiter belegten Behauptungen ihrer Strafklage, worauf mithin vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Es ist zwar richtig, dass es Sache der Staatsanwaltschaft ist, den relevanten Sachverhalt zu klären. Indes braucht es hierzu einen hinreichenden Anfangsverdacht (vgl. oben E. 3), welcher in der angefochtenen Verfügung mit der begründeten Feststellung, die Vorwürfe der Anzeigeerstatterin knüpften nicht an nachvollziehbare Fakten oder Indizien an, zutreffend verneint wurde (vgl. angef. Verfügung E. 4.d).

8. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrem Antrag der Einvernahme der neuropsychologischen Sachverständigen als Zeugin nicht nachgekommen sei und Widersprüche zwischen Resultaten der neuropsychologische Untersu- chung und der Schlussfolgerungen des Gesamtgutachtens zu ihrer Arbeits- fähigkeit nicht abgeklärt habe. Die Staatsanwaltschaft sah keinen Grund, an der Unterzeichnung und mithin an der Zustimmung der neuropsychologischen Sachverständigen zu den Schlussfolgerungen des Gesamtgutachtens in Be- zug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln (vgl. angef. Verfügung E. 4.a). Diesen Sachverhalt bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht mehr (vgl. oben E. 4), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, abge- sehen vom Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Zweifel an der Unterschrift die Einvernahme der Sachverständigen als Zeugin beantragte und nicht wegen Unstimmigkeiten zwischen dem Gesamtgutachten und der

Kantonsgericht Schwyz 7 neuropsychologischen Teilbeurteilung. Zwar belegt der neuropsychologische Befund Leistungseinbussen der Beschwerdeführerin in verschiedenen Berei- chen. Inwiefern hier aber das Gesamtgutachten, welches diese Leistungsein- bussen in der Synthese erwähnt (U-act. 18.1.001 pag. 71) zu Lasten der Be- schwerdeführerin etwas verschleiern soll, ist umso weniger ersichtlich, als die neuropsychologische Sachverständige die Leistungseinbussen nicht als direk- te Unfallfolgen der HWS-Distorsionsverletzung beurteilt (U-act. 8.1.02 pag. 53). Deshalb sind keine Unstimmigkeiten vorhanden, die einen schlüssigen Tatverdacht begründen könnten und die beantragte Zeugeneinvernahme oder weitere Untersuchungen aufdrängten.

9. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), der keine Entschädigung zuzu- sprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Entschädi- gungsantrag der Beschwerdeantwort des Chefarztes des Begutachtungs- teams blieb unbegründet, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit ge- deckt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Ober- staatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kanto- nale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 18. April 2017 rfl